Änderungen im Arbeitsruhegesetz (seit 01.09.2018) – Ein Überblick
Mit 1. September 2018 trat in Österreich ein Bundesgesetz in Kraft, welches das Arbeitszeitgesetz („AZG“), das Arbeitsruhegesetz („ARG“) und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz änderte (BGBl. I Nr. 53/2018). Damit wurde u.a. eine neue Bestimmung im ARG aufgenommen, die besagt, dass bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf durch Betriebsvereinbarung Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Jahr zugelassen werden können. Eine komplette „Aufweichung“ der Wochenendruhe droht.